Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge
mit dem Ensemble comediantes bzw.
mit von den comediantes vertretenen Künstlern
1. Bei einseitiger Kündigung des Vertrages bzw. der Absage einer vereinbarten Vorstellung durch den Vertragspartner der comediantes gelten folgende Regelungen bezüglich eines Ausfallhonorars:
a. Bis zu drei Monate vor dem vereinbarten Termin fällt kein Ausfallhonorar an.
b. Drei Monate bis 31 Tage vor dem vereinbarten Termin stellen wir eine Summe in
Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars in Rechnung.
c. 30 – 15 Tage vor der Vorstellung werden 80% der vereinbarten Summe fällig.
d. Ab 14 Tage vor der vereinbarten Vorstellung ist bei einseitiger Kündigung das
volle Honorar, 100 % der Vertragssumme, zu zahlen.
Das Recht unseres Vertragspartners, einen Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei, bleibt unberührt.
2. Sollten Künstlerinnen oder Künstler der comediantes aus unvermeidlichen Gründen (z.B. Krankheit) einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, verpflichten wir uns:
a. dem Vertragspartner ein alternatives Programm aus dem Repertoire unseres
Ensembles anzubieten oder, falls dies nicht möglich ist,
b. eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Vertragssumme zu
zahlen.
3. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Ausfälle, die durch höhere Gewalt (z.B.: Naturkatastrophen, Terroranschläge, Todesfall) verursacht werden.
4. Alle vorgenannten Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender, einvernehmlich getroffener Absprachen (z.B.: kurzfristige Rabattvereinbarungen, Fristverlängerungen, Programmänderungen), die
a. mündlich bzw. fernmündlich auszuhandeln sind und anschließend
b. zwingend schriftlich per e-mail oder Brief von beiden Seiten bestätigt werden
müssen.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmung des Vertrages oder der vorgenannten AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
6. Gerichtsstand ist Aue
Wolfram Christ
Eibenstock, den 14. Dezember 2015